Freitag, 12. Juli 2013

Wochenende


Hallo Fans,

wünsche euch ein schönes und sonniges Wochenende.  Wetter soll ja auch schön werden da kann man ja mal was unternehmen.

Gestern haben wir in unserem Ernährungskurs über Fette gesprochen welche man braucht und bei welchen man vorsichtig sein muss. Gesund sind die ungesättigten Fette, da diese den Blutdruck und Cholesterin senken. Bewegung ist ebenfalls wichtig,  um die Muskeln aufzubauen. Geeignet sind schwimmen,  walken und Fitness.

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8 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

HARTZ IV: KLASSENFAHRTSKOSTEN WERDEN BEZAHLT
Der Verband Deutscher Schullandheime weist darauf hin, dass die Kosten für Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten sowie Schulfahrten bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II: ALG II) zusätzlich zur Regelleistung übernommen werden!

Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten der Klassenfahrt nicht tragen können. In dem entscheidenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch II § 23, Abs. 3 steht: "Leistungen für ... (3.) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. ...". Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben.

Die Bundessozialrichter Wolfgang Eicher und Wolfgang Spellbrink gehen in ihrem Kommentar zum SGB II von einer vollen Kostenübernahme aus. Sie schreiben: "Erfasst sind etwa die Reisekosten oder ein altersangemessenes Taschengeld, wie es bei Klassenfahrten üblich ist, wobei die typischerweise von den verantwortlichen Lehrern festgelegte Höhe des Taschengeldes als Anhaltspunkt dienen kann."

Auch Nebenkosten seien dabei zu übernehmen, die typischerweise mit Klassenfahrten verbunden sind, meinen die Bundessozialrichter, die über das neue Gesetz in letzter Instanz urteilen müssen. Sie verweisen dabei etwa auf eine "Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise nicht realisierbar ist".

Anonym hat gesagt…

Ein Recht auf mehrtägige Klassenfahrten – gerade auch bei Hartz 4.
Auf Klassenfahrt lernen sich Schüler besser kennen und werden einander gegenüber toleranter. Viele Klassen sind soziale Brandherde, die leider von der Angst der Schwächeren geprägt sind. Doch auch wenn die Klassengemeinschaft funktioniert gibt es auf Klassenfahrt zahlreiche Möglichkeiten die Entwicklung Jugendlicher positiv zu beeinflussen und ihnen wertvolle Bausteine für die Zukunft “mitzugeben”. Die Jugendherbergen Bayern bieten für jede Klasse individuelle Programme und Bausteine an.
Das Bundessozialgericht scheint das ähnlich zu sehen und hat in jüngster Vergangenheit Urteile zu Gunsten von Geringverdienern und Hartz 4 Empfängern getroffen, wenn es um die Kostenübernahme von Klassenfahrten ging.

Das Bildungspaket der Bundesregierung nutzen!
Nutzen Sie die angebotenen Bildungsgutscheine für den Aufenthalt in einer Jugendherberge in Bayern. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie die Schule die Gutscheine erstattet bekommt lesen Sie hier.

Anonym hat gesagt…

Jobcenter muss für teure Klassenfahrt zahlen

Für Klassenfahrten haben Kinder von Hartz-IV-Empfängern Anspruch auf die Übernahme der Kosten. Die Bundesländer können die Höhe der Erstattung allerdings begrenzen. Fällt die Reise teurer aus, bleibt der Anspruch dennoch bestehen.

Ist die Klassenfahrt teurer als die Kostenobergrenze, muss das Jobcenter zumindest bis zur Höhe der begrenzten Summe zahlen.
Ist die Klassenfahrt teurer als die Kostenobergrenze, muss das Jobcenter zumindest bis zur Höhe der begrenzten Summe zahlen.
(Foto: ZB)
Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst. Sieht das Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, muss der Hartz-IV-Leistungsträger darüber hinausgehende Kosten nicht übernehmen. Dies hat das Hessischen Landessozialgerichts entschieden.

Ist die Klassenfahrt teurer als die Kostenobergrenze, muss das Jobcenter aber zumindest bis zur Höhe der begrenzten Summe zahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 409/11).

Anonym hat gesagt…

http://www.welt.de/politik/article2717779/Hartz-IV-Klassenfahrten-werden-vom-Staat-bezahlt.html

Jutta wuelbeck hat gesagt…

Das hat aber nix mit dem Post zu tun ls

Anonym hat gesagt…

Ich dachte, dass ihr alle schon Rentner seid. Das Lustige an sogenannten Grundsatzurteilen ist, dass irgenein Richter plötzlich wieder alles umwirft und dann die Klagerei durch die Instanzen von vorne beginnt

Anonym hat gesagt…

http://joerg-meinekleinewelt.blogspot.de/

Anonym hat gesagt…

www.fickdichduidiot.de